Protokoll der Versammlung des Schachunterbezirks Ammerland- Oldenburg (Stadt)-Wesermarsch am 28. November 2007

 

Ort: Hotel „Hof von Oldenburg“ in Rastede

 

Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden gegen 19.00 Uhr eröffnet.

 

TOP 1: Er begrüßt die Erschienenen und stellt gemäß


TOP 2: die ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung mit eMail vom 06. November 2007 fest.

 

Anwesend (s. Teilnehmerliste): Frank Schulze, SK Weißer Turm Rastede, Franz Bittner und Benedikt Büring, SK Brake, Thomas Bruckmann, SK Union Oldenburg, Hans-Ulrich Wasmus und Klaus Kalwa, SC Schwarzer Springer Bad Zwischenahn, Uwe Ströcker als Vorsitzender des Unterbezirks und Peter Witzschel als Vorstandsmitglied -Kassenwart (beide SC Schwarzer Springer Bad Zwischenahn).

Es wird festgestellt, dass damit die Beschlussfähigkeit gegeben ist.,

P. Witzschel übernimmt mit Billigung der Anwesenden die Protokollführung.

 

TOP 3: Verlesung und Genehmigung des Protokolls der Versammlung vom 30. 03. 2006

Auf die Verlesung wird einstimmig verzichtet. Das Protokoll wird einstimmig genehmigt.

 

TOP 4 Bericht des Vorstands:

- Hier erscheint noch Jürgen Wempe für den SK Union Oldenburg -

Uwe Ströcker äußerte sich zur Spielsituation im Allgemeinen. Es zeichnen sich verstärkt Probleme ab, die Mitglieder zur Teilnahme am Vereinsbetrieb und am Spielbetrieb zu motivieren.

Uwe Ströcker regte in diesem Zusammenhang eine Prüfung an, ob nicht für den Unterbezirk eine Jugendliga geschaffen werden kann und damit mehr Jugendliche an Mannschaftskämpfe herangeführt werden.

Hieran schloss sich eine Aussprache mit Beiträgen vor allem seitens der anwesenden Vereinsvorstandsmitglieder. Generell gibt es in den Vereinen etliche werbewirkseame Aktivitäten (wie Ausrichtung der Jugendserie, Ferienpassaktion, Ellernfest in Rastede sowie gute Zusammenarbeit mit der Hauptschule in Brake, Schulaktivitäten in Bad Zwischenahn), andererseits lässt sich der Verlust wichtiger Mitglieder gerade bei kleineren Vereinen nicht so rasch kompensieren und ist auch der Sk Union Oldenburg einer recht starken Mitgliederfluktuation ausgesetzt.

An Mitgliedezahlen wurden genannt: Rastede 25, Brake 24, Oldenburg 100.

P. Witzschel als Kassenwart berichtete , dass seit der letzten Prüfung am 30. 03. 2006 nur noch die Beitragszahlungen vervollständigt worden sind , die neuerlich angeforderten Beiträge zum großen Teil eingegangen sind und der Kassenbestand einschließlich Zinsgutschrift 302, 69 € beträgt.

 

TOP 5 Kassenprüfbericht

Die Kassenprüfer Bittner und Kalwa erklärten, dass Belege und Kassenbestand übereinstimmen, und schlugen Entlastung des Kassenwartes vor.

 

TOP 6 Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder

 
Entlastung wurde einstimmig (jeweils mit Enthaltung P. Witzschels und U. Ströckers) erteilt.
 

TOP 7 Neuwahl des Vorstands

- Eingangs war angekündigt worden, dass auch ein Kassenprüfer neu zu wählen ist -

Uwe Ströcker wies darauf hin, dass anstelle des ausscheidenden Jugendturnierleiters Arndt Kohlmann Benedikt Büring vom SK Brake für die Übenahme dieser Vorstandsfunktion gewonnen werden konnte. Er dankte Arndt Kohlmann für dessen Arbeit als Jugendturnierleiter.

Bendikt Büring stellte sich vor: 16 Jahre, Gymnasium Brake, zusammen mit 2 anderen mit der Jugendarbeit befasst und aktiv in der Ansprache von Jugendlichen auf ihr Interesse am Schach.

Uwe Ströcker trug ferner vor, dass auch das Amt des 2. Vorsitzenden wieder besetzt werden sollte, um noch mehr Effektivität in der Vorstandsarbeit zu erreichen. Dem stimmten die Anwesenden zu. Franz Bittner

erklärte sich bereit, das Amt des 2. Vorsitzenden zu übernehmen. Die übrigen Vorstandsmitglieder stellen sich zur Wiederwahl.

Nachdem keine weiteren Vorschläge erfolgten, wurde über die Wahl des Vorstands in der Besetzung

 

Uwe Ströcker, Franz Bittner, Peter Witzschel (Kassenwart), Matthias Bletz (Turnierleiter), Benedik Büring (Jugendturnierleiter)

en bloc abgestimmt und dieser Vorstand einstimmig bei 2 Enthaltungen gewählt.
 

Da Franz Bittner durch Zeitablauf als Kassenprüfer ausscheidet, wurden die Kassenprüfer wie folgt gewählt: Klaus Kalwa - noch für eine Prüfung - einstimmig bei 1 Enthaltung und neu Thomas Bruckmann einstimmig.

 

TOP 8 Berichte aus den Vereinen, insbesondere Stärkemeldungen

Bereits oben zu TOP 4 erledigt.


TOP 9 Anträge

keine. Uwe Ströcker kündigte an, das Protokoll der heutigen Versammlung über die SBOO-Homepage bekannt zu machen.

 

TOP 10 Sonstiges

 
- Bei Aufruf diese Punktes erschien noch Hans-Gerd Arntken, SC Schwarzer Springer Bad Zwischenahn -

Frank Schulze machte auf in Rastede anstehende Veranstaltungen, insbesondere das Heino-Deetken- Turnier im Juni 2008 aufmerksam.

Er regte außerdem an zu prüfen, ob nicht ein Verbund mit der Jugendliga Ostfriesland geschaffen werden kann.

Benedikt Büring gab seine Anschrift an:

Benedikt Büring, Graf-Anton-Günther Str. 18, 26919 Brake, Tel. 04401/81447, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Thomas Bruckmanns eMail-Anschrift erscheint zum Teil noch falsch geschieben: richtig ist Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (nicht Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).

 

TOP 11 Schluss der Versammlung

Uwe Ströcker dankte den Erschienenen und schloß die Versammlung um 19.50 Uhr.

 

Protokoll erstellt am 9. Februar 2008

 

(Uwe Ströcker)   (Peter Witzschel)

 

Vorsitzender       Protokollführer

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr

Der Schachbezirk Oldenburg-Ostfriesland e. V. (SBOO) hat seinen Sitz in Oldenburg und ist unter der Nummer - VR 1069 - im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen. Er ist durch das zuständige Finanzamt als "gemeinnützig" im Sinne der Abgabenordnung anerkannt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Der Zweck des SBOO ist die Pflege und Förderung des Schachsports, der im besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Entsprechend seiner Aufgabe ist der SBOO eine sportliche, kulturelle, unpolitische Vereinigung von Schachvereinen, Schachabteilungen von Sportvereinen (im folgendem Verein genannt) und Einzelpersonen (Förderer). Die Verwirklichung erfolgt u. a. durch die Ausrichtung und Teilnahme an Turnieren, Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen, die dem o. a. Zweck nicht entgegenstehen.
Der SBOO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der SBOO ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Gliederung

a) Der SBOO ist als Bezirk V Teil des Niedersächsischen Schachverbandes e. V. (NSV), der als Landesverband Mitglied im Deutschen Schachbund e. V. (DSB) und im Landessportbund Niedersachsen e. V. (LSB) ist.
b) Die im SBOO zusammengeschlossenen Vereine werden von den Unterbezirken (U.-Bez.)

- Ammerland, Oldenburg-Stadt, Wesermarsch
- Ostfriesland
- Südoldenburg und
- Wilhelmshaven-Friesland

nach den Ordnungen und Beschlüssen des SBOO betreut. Die Gliederung der Unterbezirke richtet sich grundsätzlich nach den politischen Kreisgrenzen.


§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt durch

a) schriftliche Beantragung beim 1. Vorsitzenden des SBOO. In dem Antrag ist der beabsichtigte Beginn der Mitgliedschaft anzugeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen

    • Satzung des antragstellenden Vereins

    • Anschriften des Vorstandes

    • Anzahl der Mitglieder

    • Durchschrift / Kopie des Aufnahmeantrages beim LSB Niedersachsen.

Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Bezirksvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung über die Aufnahme ist der vertretungsberechtigten Person des Vereines schriftlich mit Angabe des Beginns der Mitgliedschaft und der Zuordnung zu dem entspr. Unterbezirk bekanntzugeben. Mit Beginn der Mitgliedschaft erkennt der Verein die Ordnungen des SBOO und seiner Untergliederungen an. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der vertretungsberechtigten Person des antragstellenden Vereines schriftlich mit Angabe der Gründe und einer Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats (Poststempel) schriftlich Beschwerde beim 1. Vorsitzenden des SBOO eingelegt werden. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.


b) Ehrenmitglieder und Förderer werden auf Vorschlag des erweiterten Bezirksvorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Ja-Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten ernannt / aufgenommen.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres. Sie ist an den 1.Vorsitzenden des SBOO zu richten.
b) durch Ausschluss wegen Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder die Interessen der Schach- und Sportverbände trotz Abmahnung durch den Vorstand. Der Ausschluss ist der vertretungsberechtigten Person mit Begründung innerhalb von zwei Wochen (Poststempel) nach der Entscheidung per Einschreiben bekanntzugeben.
c) mit Auflösung des SBOO.

Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Teile des Bezirksvermögens.


§ 6 Organe des SBOO
Organe des SBOO sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der Vorstand
4. der erweiterte Vorstand
5. die Kassenprüfer
6. der Spielausschuss
7. das Schiedsgericht
8. die Delegierten im Sinne § 7 Nr. 8 dieser Satzung.


§ 7.1. Mitgliederversammlung (Kongress)
a) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
- den Vorstandsmitgliedern
- je 1 Vertreter der Unterbezirke
- je 2 Delegierte der Mitgliedsvereine
- den Ehrenmitgliedern / Förderern

b) Einberufung

Zu einer Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin in dem offiziellen Mitteilungsblatt des SBOO mit Angabe der vorgesehenen Tagesordnung, die mindestens folgende Punkte enthalten muss:

    • Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammenkunft, Beschlussfähigkeit,

    • Genehmigung der Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

    • Berichte der Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer, des Schiedsgerichtes,

    • Etat für das nächste Geschäftsjahr,

    • Entlastung des Kassenwartes und der anderen Vorstandsmitglieder, ggf. Wahlen,

    • Frist für die Einreichung von Anträgen,

    • Verschiedenes.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen

    • auf Antrag von mindestens sechs Mitgliedsvereinen

    • bei Bedarf durch den Vorstand

abzuhalten.

Über die Ausrichtung der nächsten Mitgliederversammlung macht die vorhergehende Mitgliederversammlung einen Vorschlag. Der erweiterte Vorstand kann entscheiden, von diesem Vorschlag abzuweichen. Die Versammlung kann als Videokonferenz online durchgeführt werden.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig. Anträge sind in der in der Einladung angegebenen Frist schriftlich beim 1.Vorsitzenden einzureichen. Sie werden im Wortlaut spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Vorstandsmitglieder, Vorsitzenden der Unterbezirke / Vereine weitergeleitet. Verspätet eingegangene Anträge bzw. erst auf der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit als Dringlichkeitsantrag anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung beinhalten, sind unzulässig


c) Beschlüsse

Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters..


Ausnahmen

    • Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen

    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Aufnahme von Förderern bedarf einer 3/4 Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen

    • der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf einer 3/4 Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen

    • die Auflösung des SBOO bedarf der 3/4 Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen

Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.


d) Vorsitz

Den Vorsitz führt grundsätzlich der 1. oder 2. Vorsitzende des SBOO. Bei Verhinderung wird ein Versammlungsleiter gewählt. Für die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden wird ein Wahlleiter gewählt.


e) Protokoll

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Es soll spätestens in der übernächsten Ausgabe des offiziellen Mitteilungsblattes des SBOO veröffentlicht werden. Falls nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Veröffentlichung Widerspruch beim 1. Vorsitzenden eingelegt wird, gilt es bis auf die Punkte eines evtl. Widerspruches als genehmigt.
Über einen eingelegten Widerspruch hat die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu befinden. Betrifft der Widerspruch eine oder mehrere Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Widerspruch zu befinden hat. Widerspruchsberechtigt sind alle Teilnehmer der betreffenden Mitgliederversammlung. Ferner sind widerspruchsberechtigt alle Unterbezirke sowie Vereine bzw. Schachabteilungen von Sportvereinen des SBOO, sofern diese von mindestens einer Person auf der Mitgliederversammlung vertreten waren.


f) Entscheidungen

Der Mitgliederversammlung sind folgende Entscheidungen vorbehalten:

    • Satzungsänderungen

    • Festsetzung der Beiträge

    • Etat für das nächste Geschäftsjahr

    • Entlastung des Kassenwartes

    • Entlastung der anderen Vorstandsmitglieder

    • Wahl der Vorstandsmitglieder

    • Wahl der Kassenprüfer

    • Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes

    • Ernennung von Ehrenmitgliedern (müssen Mitglied in einem Mitgliedsverein sein)

    • Aufnahme von Förderern

    • Wahl der Delegierten für die Kongresse des NSV

    • Verabschiedung der Ordnungen des SBOO

    • Entscheidungen über Anträge

    • Entscheidungen über Beschwerden nach dieser Satzung

    • Ausschluss von Mitgliedern

    • Auflösung des SBOO


§ 7.2. Geschäftsführender Vorstand (Vorstand im Sinne § 26 des BGB)

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

    • der 1. Vorsitzende

    • der 2. Vorsitzende / Schriftführer

    • der Kassenwart.


Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand muss aus genau der gleichen Anzahl von Personen bestehen, wie Ämter aufgeführt sind.


§ 7.3 Vorstand

Dem Vorstand gehören an

    • die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

    • die Referatsleiter

  1. Turnierleiter

  2. Jugendwart
    1.Turnierleitung Einzelmeisterschaften
    2.Turnierleitung Mannschaftsmeisterschaften

  3. Seniorenwart

  4. Mädchen- und Frauenwart

  5. Lehrwart

  6. Wertungsreferent

  7. Pressewart


Die Mitglieder des Vorstandes werden durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten in den Jahren mit gerader Endziffer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Mehrere Funktionen können in Personalunion wahrgenommen werden. Während einer Wahlperiode können die Aufgaben ausscheidender Vorstandsmitglieder bis zum Ablauf der Wahlperiode durch den Vorstand kommissarisch anderen Schachfreunden übertragen werden.

Die Wahrnehmung der Aufgaben ergibt sich aus den entspr. Ordnungen und den Vorgaben der Mitgliederversammlung. Die einzelnen Vorstandsmitglieder bearbeiten ihren Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich. Sie sind an Vorstandsbeschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung oder ein Honorar erhalten, näheres regelt die Finanzordnung.


§ 7.4 Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören an

    • die Mitglieder des Vorstandes

    • die Vorsitzenden der Unterbezirke oder deren Vertreter

Die Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Er tritt grundsätzlich einmal jährlich zusammen

§ 7.5 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenführung ist nach den Regelungen der Beitrags- und Finanzordnung des SBOO zu prüfen. Das Verfahren regelt die Beitrags- und Finanzordnung des SBOO.


§ 7.6 Spielausschuss

Der Spielausschuss besteht aus

    • dem Turnierleiter als Sprecher

    • dem Jugendwart

    • dem Seniorenwart

    • dem Mädchen- und Frauenwart

    • den Spielleitern der Unterbezirke.

Die Turnierordnung wird vom Spielausschuss beschlossen. Beschlüsse zur Turnierordnung bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Spielausschussmitglieder. Beschlossene Änderungen sind dem geschäftsführenden Vorstand zur Zustimmung vorzulegen. Der geschäftsführende Vorstand hat innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, ob er der Änderung zustimmt oder nicht.
Erhält eine Änderung im Spielausschuss nur eine einfache Mehrheit oder versagt der geschäftsführende Vorstand einer mit 3/4 Mehrheit beschlossenen Änderung ganz oder in Teilen die Zustimmung, so ist diese Änderung dem nächsten Kongress zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.


§ 7.7 Schiedsgericht

Das Schiedsgericht wird für die Dauer von zwei Wahlperioden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig über laufende Turniere / Wettkämpfe nach der Turnierordnung bzw. Jugendordnung des SBOO. Das Verfahren regelt die Schiedsordnung des SBOO.


$ 7.8 Delegierte

Die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Kongresse des NSV werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Abstimmungen auf den betr. Kongressen haben sie die Interessen und Belange des SBOO zu berücksichtigen.


§ 8 Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen des Vorstandes, soweit nicht das Schiedsgericht zuständig ist, kann Beschwerde schriftlich innerhalb von zwei Wochen (Poststempel) nach Bekanntgabe der zu beanstandenden Maßnahme beim 1. Vorsitzenden des SBOO eingelegt werden.

Ein Beschwerderecht haben

    • die Mitgliedsvereine des SBOO

    • die Unterbezirke des SBOO.

Über eine Beschwerde entscheidet eine Mitgliederversammlung, die innerhalb von sechs Wochen abzuhalten ist.


§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des SBOO fällt das Bezirksvermögen nach Regulierung aller Forderungen und Verbindlichkeiten an den NSV, der es unmittelbar und ausschließlich für den Schachsport / für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte innerhalb von zwei Jahren nach der Auflösung eine Neugründung einer Schachorganisation in dem Bereich des bisherigen SBOO mit einer entspr. Zweckbestimmung (§ 2 der Satzung) erfolgen, fließt das bisherige Vermögen in voller Höhe an diese Organisation zurück.


§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Oldenburg


§ 11 Verabschiedung, Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. März 1999 in Neuenburg verabschiedet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg in Kraft.

Im Original unterschrieben :
W. Berger M. Coners
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender und Schriftführer

Die o. a. Satzung wurde am 17. 06. 1999 unter der Nummer 1069 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen..
1. Änderung : 16. April 2000
2. Änderung : 05. Mai 2002
3. Änderung : 27. April 2003

4. Änderung : 03. Juni 2007

5. Änderung : 23. Juni 2013

6. Änderung : 30. August 2020




(Klaus Schumacher) (Rene Martens)

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender / Schriftführer

EINLADUNG ZUM 66. JAHRESKONGRESS

des Schachbezirkes Oldenburg-Ostfriesland e.V. (SBOO)

gemäß § 7.1 b) der Satzung des SBOO vom 30.08.2020 (*)


am Sonntag, dem 05.09.2021 ab 11.00 Uhr im Haus der Jugend,

Von Finckh-Str. 3, 26121 Oldenburg (sofern corona-bedingt möglich)

- andernfalls als Videokonferenz (entspr. Infos folgen ggf.) -


TOP 1 Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammenkunft,

Beschlussfähigkeit

TOP 2 Grußworte

TOP 3 Gedenken der Verstorbenen

TOP 4 Genehmigung des Protokolls vom 65. Jahreskongress am 30.08.2020 (= Veranstaltung als Videokonferenz)

TOP 5 Ehrungen

TOP 6 Berichte der Vorstandsmitglieder

TOP 7 Berichte aus den Unterbezirken

TOP 8 Berichte Vorsitzender Schiedsgericht und Sprecher Spielausschuss

TOP 9 Kassenbericht

TOP 10 Bericht der Kassenprüfer

TOP 11 Genehmigung des Etats 2021/22

TOP 12 Entlastung des Kassenwartes für das Geschäftsjahr 2020

TOP 13 Entlastung des übrigen Vorstandes für das Geschäftsjahr 2020

TOP 14 Neuwahl eines Kassenprüfers

TOP 15 Vergabe von Ausrichtungen (Turniere / Wettkämpfe / Kongress usw.)

TOP 16 Anträge, die eine Änderung der Satzung zum Ziel haben

TOP 17 alle anderen Anträge

Eingang ALLER Anträge (zu TOP 16 und TOP 17) spätestens am 15.08.2021 beim 1. Vorsitzenden

TOP 18 Verschiedenes


Wilhelmshaven, 24.07.2021


K. Schumacher

1. Vorsitzender


Die Stimmberechtigung ergibt sich aus § 7.1 c) der Satzung des SBOO. Stimmberechtigt sind: je 2 Delegierte der Mitgliedsvereine, 1 Vertreter der Unterbezirke sowie die Vorstandsmitglieder.

Die vorliegenden Anträge werden den Vorsitzenden der Schachvereine, Schachclubs, Schachabteilungen von Sportvereinen, Vorsitzenden der Schachunterbezirke und Mitgliedern des Vorstandes bis zum 22.08.2021 im Wortlaut übersandt.

Ich bitte die Vorstände der Vereine / Unterbezirke bis zum Kongressbeginn zu prüfen, welche

vorgesehenen Ausrichtungen des SBOO übernommen werden können.



(*) eingetragen beim Vereinsregister am 13.11.2020

SCHIEDSORDNUNG

Die Schiedsordnung gilt für alle Streitfälle in laufenden Turnieren / Wettkämpfen, die nach der Turnierordnung / Jugendordnung des SBOO bzw. den entspr. Ordnungen der Schach-Unterbezirke / Schachvereine / Schachabteilungen von Sportvereinen des SBOO usw. ausgetragen werden.
Soweit durch den SBOO bzw. seiner Untergliederungen, einschließlich des Schachverbandes Weser-Ems keine entspr. Regelungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des NSV, der NSJ und des DSB.

01. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden als Sprecher und zwei Beisitzern. Dazu werden vier Ersatzmitglieder gewählt, die in numerischer Reihenfolge ( 1 - 4 ) nacheinander eingesetzt werden, wenn ein Mitglied des Schiedsgerichtes verhindert oder befangen ist, daß heißt, wenn er selbst betroffen ist oder einem Verein / Unterbezirk angehört, der betroffen ist.


02. Das Schiedsgericht ist unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Es ist nur an gesetzliche Regelungen bzw. die betr. Ordnungen des SBOO usw. ( siehe oben ) gebunden.


03. Die Behandlung eines Protestes erfolgt nur, wenn

  • der zuständige Turnierleiter, Jugendturnierleiter, Seniorenwart, Mädchen- und Frauenwart eine Beschwerde abschließend behandelt hat
  • der Protest fristgerecht eingelegt wurde
  • die Protestgebühr fristgerecht auf dem entspr. Konto des SBOO gutgeschrieben wurde.


04. Die Anrufung des Schiedsgerichtes erfolgt schriftlich innerhalb von sieben Tagen ( Datum des Poststempels ) nach Eingang der Entscheidung über die Beschwerde bei dem Vorstandsmitglied, das die Entscheidung über die Beschwerde getroffen hat. Bei Entscheidungen, die unmittelbar Einfluß auf die Tabelle oder den Fortgang der Veranstaltung haben, kann die Frist für die Einlegung eines Protestes bis auf drei Tage verkürzt werden. Dieses Vorstandsmitglied hat den Protest umgehend mit einer Stellungnahme an den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes weiterzuleiten. Das Schiedsgericht verhandelt grundsätzlich öffentlich. Die Verhandlung ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen abzuhalten. Der genaue Termin und der Ort der Verhandlung ist

  •  den betroffenen Spielern, Vereinen bzw. Unterbezirken
  •  dem Vorstandsmitglied, das die Entscheidung über die Beschwerde getroffen hat schriftlich mindestens eine Woche vor der Verhandlung bekanntzugeben.


05. Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit Stimmenmehrheit endgültig. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidung tritt sofort nach der Bekanntgabe oder dem in dem schriftlichen Bescheid angegebenen Termin in Kraft.


06. Vor der Entscheidung ist dem Beschwerdeführer und dem zuständigen Vorstandsmitglied, das über die Beschwerde entschieden hat, die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Eine Aussprache über den zu behandelnden Sachverhalt findet nicht statt. Das Schiedsgericht kann mit Einverständnis der beteiligten Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Vor Beginn der Verhandlung entscheidet das Schiedsgericht ggf., ob ein Mitglied als befangen nicht an der Entscheidung beteiligt werden darf.


07. Die Rücknahme eines Protestes ist schriftlich bis eine Woche vor dem festgesetzten Verhandlungstermin möglich.


08. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer, dem zuständigen Vorstandsmitglied, Kassenwart und 1. Vorsitzenden des SBOO innerhalb von zwei Wochen nach der Verhandlung schriftlich mit einer entspr. Begründung mitzuteilen. Die Mitteilung an den Beschwerdeführer erfolgt mit eingeschriebenem Brief.


09. Die eingezahlte Protestgebühr wird umgehend zurückgezahlt, wenn dem Protest stattgegeben wird bzw. wenn der Protest gem. Ziffer 07 dieser Ordnung zurückgezogen wird. Sollte einem Protest teilweise stattgegeben werden, entscheidet das Schiedsgericht, in welchem Verhältnis die Protestgebühr erstattet wird.


10. Bei nachweisbar später erkennbaren Verstößen gegen bestehende Ordnungen können Proteste bis sechs Wochen nach Abschluß der Veranstaltung eingelegt werden.


11. Die Fristen nach Ziffer 3 und 4 dieser Ordnung beginnen am Tag des Zuganges der Entscheidung des zuständigen Vorstandsmitgliedes zu laufen. Als Tag des Zuganges gilt der dritte dem Datum des Poststempels folgende Tag, es sei denn, daß der Betroffene glaubhaft macht, daß ihm die Entscheidung später oder überhaupt nicht zugegangen ist. Die Fristen beginnen nicht zu laufen, wenn der Betroffene nicht auf die Möglichkeit des Protestes nach dieser Schiedsordnung hingewiesen wurde.


12. Wenn das Schiedsgericht mit einem Fall befaßt wird, der in die Zuständigkeit der Unterbezirke / Vereine fällt, so hat dieser dem SBOO die entstandenen Kosten zu erstatten. Eine entspr. Kostenrechnung ist mit diesem Beschluß zu erstellen.

Die Schiedsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16. 04. 2000 in Rastede verabschiedet und tritt am 01. 10. 2000 in Kraft. Änderung auf dem Kongress am 27. 04. 2003 in Wildeshausen beschlossen.

Unterschriften :


W. Berger                  J. Meyer
1. Vorsitzender           Vorsitzender des Schiedsgerichtes

 

 

 


NSV-Turnierplan 2017/18

NSV-Turniere:

  • "Schach 960"-Meisterschaft: 13. August 2017

  • Dähne Pokal: 19./20. August 2017

  • Blitz-Einzelmeisterschaft: 04. November 2017

  • Blitz-Mannschaftsmeisterschaft: 02. Dezember 2017

  • Schnellschach-Meisterschaft: 03. Januar 2018

  • Landeseinzelmeisterschaft: 04.-07. Januar 2018

NSV-Pokal:

  • Ausgleichsrunde: 03.09.2017

  • Runde 1: 17.09.2017

  • Runde 2: 14.01.2018

  • Runde 3: 18.02.2018

  • Runde 4: 05.05.2018

  • Runde 5: 06.05.2018

NSV-Mannschaftsmeisterschaften:

  • Runde 1: 22.10.2017

  • Runde 2: 12.11.2017

  • Runde 3: 26.11.2017

  • Runde 4: 10.12.2017

  • Runde 5: 21.01.2018

  • Runde 6: 04.02.2018 (= Ende Winterferien!)

  • Runde 7: 25.02.2018

  • Runde 8: 11.03.2018

  • Runde 9: 15.04.2018

Nach Informationen von: Jan Salzmann (Sportdirektor Niedersächsischer Schachverband)

Geschrieben am 11.04.2017 von Benjamin Löhnhardt


TURNIERORDNUNG (TO)

Präambel

In dieser Turnierordnung (TO) werden Personenbezeichnungen und ihre Fürwörter so verwendet, dass sie unterschiedslos das männliche und das weibliche Geschlecht mit einschließen.

Es ist als unrealistisch zu erachten, dass eine TO für die Ausübung des Schachspiels als Wettkampfsport jedwede spieltechnische Frage nahezu ideell reglementieren könnte. Deshalb sollte die sportliche Fairness oberstes Prinzip für jeden Schachspieler sein. Er sollte also bei der Ausübung seines Wettkampfsportes immer den Gesichtspunkt der Partnerschaft in den Vordergrund stellen und sich stets dessen bewusst sein, dass der Schachsport im besonderen Maße dazu geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Entwicklung zu dienen.

In strittigen Fällen, die nicht durch diese TO bzw. die TO des NSV, die TO des Deutschen Schachbundes und die FIDE-Schachregeln eindeutig geklärt sind, sollte es dennoch grundsätzlich möglich sein, durch die Anwendung des obersten Prinzips der Fairness sowie durch das Studium analoger Situationen, die von o. g. Regelungen erfasst wurden, zu einer sportlichen Entscheidung zu gelangen, die insbesondere den Zwecken des SBOO (s. Satzung § 2) nicht entgegen zu stehen hat.



1. Geltungsbereich

1.1 Diese Turnierordnung ist für alle Turniere des SBOO verbindlich. Die Unterbezirke können für ihren Verantwortungsbereich davon abweichende Regelungen treffen. Die Turniere der Jugend werden gesondert geregelt.

1.2 Diese TO ist für die spieltechnischen Fragen bindend.

1.3 Sofern diese TO keine Regelungen vorsieht, gelten die TO des NSV, die TO des Deutschen Schachbundes und die FIDE-Schachregeln in der jeweils gültigen Fassung.

1.4 Regelungen in zusätzlichen Spielordnungen (Jugend-TO, Unterbezirks-TO) dürfen der TO des SBOO nicht entgegenstehen.

 

2. Allgemeine Regelungen

2.1 Ablauf von Turnieren und Wettkämpfen

2.1.1 Zur Einhaltung aller in dieser TO und den auf ihrer Grundlage ergangenen Ausschreibungen genannten Fristen und Termine gilt das Datum des Poststempels.

2.1.2 Der Ausrichter und der gastgebende Verein sind verpflichtet, geeignete Rahmenbedingungen für Turniere und Wettkämpfe zu schaffen.

2.1.3 Der Bestand an Spielmaterial muss auch den in der Regel notwendigen Ersatz umfassen.

2.1.4 Bei allen Turnieren und Wettkämpfen des SBOO darf im Spielraum nicht geraucht werden.

2.1.5 Bei allen Turnieren des SBOO besteht im Spielraum aktives und passives Benutzungsverbot für Handys. Zuwiderhandlungen während des Wettkampfes haben den sofortigen Partieverlust zur Folge.

2.1.6 Die Höhe der Startgelder regelt die Ausschreibung.

2.1.7 Bei allen Turnieren des SBOO werden mindestens an den jeweiligen Sieger, jedoch höchstens an die drei Erstplatzierten Urkunden ausgegeben. Diese Urkunden finanziert der SBOO.

 

2.2 Turnier- bzw. Wettkampfleitung

2.2.1 Turniere des SBOO werden grundsätzlich durch den SBOO-Turnierleiter geleitet.

2.2.2 Für alle Turniere ist bei Abwesenheit des SBOO-Turnierleiters durch diesen einen Turnierleiter zu bestellen. Bei Mannschaftskämpfen sind die Mannschaftsführer Schiedsrichter.

2.2.3 Bei den unter Ziffer 4.1.1 genannten Meisterschaften – außer der Mannschaftsmeisterschaft und dem Einzelpokalturnier – wird ein Turnierausschuss (TA) gewählt, der über Proteste, deren Entscheidung keinen Aufschub duldet, endgültig entscheidet.

2.2.3.1 Der TA besteht aus dem Vorsitzenden und zwei erfahrenen Spielern sowie 2 Ersatzmitgliedern, die bei Befangenheit eines oder mehrerer Mitglieder des TA tätig werden. Der Turnierleiter darf nicht Mitglied im TA sein.

2.2.3.2 Den TA leitet der Vorsitzende. Bei Abstimmungen ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

 

2.3 Protest

2.3.1a) Über Proteste bei Mannschaftskämpfen, die innerhalb von 7 Werktagen schriftlich begründet vorzutragen sind (Poststempel), entscheidet der SBOO-Turnierleiter, wenn sich diese Proteste nicht gegen seine eigene Entscheidung richten.

2.3.1b) Proteste haben keine aufschiebende Wirkung. Sie müssen auf der Spielberichtskarte vermerkt werden. Ein Wettkampf gilt als beendet, wenn sie mit den Unterschriften beider Mannschaftsführer versehen ist. Nach Beendigung eines Wettkampfes sind Proteste nicht mehr zugelassen. Bei einem nachweisbar nur später erkennbaren Verstoß gegen die TO können Proteste bis spätestens sechs Wochen nach der Veröffentlichung des Endergebnisses eingelegt werden. Ein Eingreifen des SBOO-Turnierleiters ist jederzeit möglich.

2.3.2 Einsprüche gegen Entscheidungen des SBOO-Turnierleiters können beim SBOO-Schiedsgericht erhoben werden. Das Schiedsgericht entscheidet nur, wenn der Einspruch innerhalb einer Woche nach Zugang der Entscheidung des SBOO-Turnierleiters mit schriftlicher Begründung eingelegt wird (Poststempel) und binnen dieser Frist eine Protestgebühr in Höhe von 75,00 € auf das SBOO-Konto nachweislich eingezahlt worden ist.

2.3.3 Nach Beendigung eines Turniers eingebrachte Proteste werden nicht mehr zugelassen. Ein Turnier gilt als beendet, wenn der Spielbericht im Online-Ergebnisdienst des SBOO (http://www.sboo.de) veröffentlicht und vom Turnierleiter bestätigt ist. Bei einem nachweisbar nur später erkennbaren Verstoß gegen die TO können Proteste bis spätestens sechs Wochen nach der Veröffentlichung des Endergebnisses eingelegt werden.

2.3.4 Ein Eingreifen des Turnierleiters ist bei erkennbaren Verstößen jederzeit möglich.

 

3. Spielberechtigung

3.1 An den Turnieren des SBOO dürfen nur Spieler teilnehmen, die eine Spielgenehmigung für einen Verein des SBOO besitzen, sofern diese TO keine andere Regelung vorsieht.

3.2 Als Berechtigungsnachweis gilt die Mitgliederliste des DSB oder eine vorläufige Spielgenehmigung.

 

4. Spielbetrieb

4.1 Im SBOO werden jährlich grundsätzlich folgende Turniere ausgetragen:

4.1.1 Meisterschaften und Pokal

4.1.1.1 Einzelmeisterschaften

4.1.1.2 Schnellschachmeisterschaften

4.1.1.3 Blitz-Einzelmeisterschaften

4.1.1.4 Einzelpokalturnier (Dähne-Pokal

4.1.1.5 Mannschaftsmeisterschaften

4.1.1.6 Blitz-Mannschaftsmeisterschaften

4.1.2 Sonderveranstaltungen werden durch Ausschreibung geregelt

 

4.2 Bedenkzeitregelung

4.2.1 Bei der Mannschaftsmeisterschaft beträgt die Bedenkzeit 100 Minuten für die ersten 40 Züge. Nach der Zeitkontrolle erhält jeder Spieler für die verbleibenden Züge 50 Minuten zu seiner vorhandenen Restbedenkzeit hinzugefügt. Jeder Spieler erhält einen Zuschlag von 30 Sekunden zu seiner Bedenkzeit je Zug vom ersten Zug an („Fischer-Modus“).

4.2.2 Bei Schnellschachturnieren beträgt die Bedenkzeit zwischen 15 Minuten und 60 Minuten pro Spieler und Partie. Näheres regelt die Ausschreibung.

4.2.3 Bei Blitz-Schach-Turnieren beträgt die Bedenkzeit 5 Minuten pro Spieler und Partie.

4.2.4 Beim Einzelpokalturnier (Dähnepokal) beträgt die Bedenkzeit pro Spieler und Partie 90 Minuten für 40 Züge. Anschließend erhält jeder Spieler für die verbleibenden Züge weitere 30 Minuten zu seiner vorhandenen Bedenkzeit hinzugefügt.

4.2.5 Bei allen anderen Turnieren erfüllt die Bedenkzeit die Mindestvoraussetzungen, die für eine DWZ-Auswertung erforderlich sind. Näheres regelt die Ausschreibung.

 

4.3 Einzelmeisterschaften

4.3.1 Die Einzelmeisterschaft wird grundsätzlich als offenes Turnier nach dem Schweizer-System in 5 Runden ausgetragen. Über die Turnierform entscheidet endgültig der Turnierleiter.

4.3.2 Bei Punktgleichheit entscheidet auf allen Plätzen des Turniers die Sonneborn-Berger-Wertung, bzw. die Buchholzwertung, ggf. die verfeinerte Buchholzwertung.

4.3.3 Der/die Sieger(in) der Einzelmeisterschaft erhält den Titel: „Meister(in) des Schachbezirkes Oldenburg-Ostfriesland e.V. 20..“.

 

4.4 Schnellschachmeisterschaften

4.4.1 Die Schnellschachmeisterschaft ist ein offenes Turnier.

4.4.2 Der Turniermodus richtet sich nach der Teilnehmerzahl.

4.4.3 Bei Punktgleichheit entscheidet auf allen Plätzen des Turniers die Sonneborn-Berger-Wertung, bzw. die Buchholzwertung, ggf. die verfeinerte Buchholzwertung.

4.4.4 Der/die Sieger(in) der Schnellschachmeisterschaft erhält den Titel: „Schnellschachmeister(in) des Schachbezirkes Oldenburg-Ostfriesland e.V. 20..“.

 

4.5 Blitz-Einzelmeisterschaften

4.5.1 Die Blitz-Einzelmeisterschaft ist ein offenes Turnier.

4.5.2 Der Turniermodus richtet sich nach der Teilnehmerzahl.

4.5.3 Der/die Sieger(in) der Blitz-Einzelmeisterschaft erhält den Titel: „Blitzschach-Meister(in) der Schachbezirkes Oldenburg-Ostfriesland e.V. 20..“. Besteht auf den ersten 3 Plätzen gemeinsame Punktzahl und gemeinsame Zeitwertung, wird ein Stichkampf auf den Plätzen 1-3 ausgeführt.

4.5.4 Die Qualifikation für entsprechende NSV-Turniere erfolgt gemäß NSV-Turnierordnung.

 

4.6 Einzelpokalturnier (Dähne-Pokal)

4.6.1 Teilnahmeberechtigt ist je ein Vertreter der vier Unterbezirke. Der Teilnehmer ist nicht verpflichtet, eine gültige Spielberechtigung vorzulegen.

4.6.2 Die Einzelpokalmeisterschaft wird nach dem KO-System durchgeführt. Endet die Turnierpartie Remis, wird sofort im Anschluss ein Stichkampf in Form einer Schnellschachpartie mit einer Bedenkzeit von 15 Minuten je Spieler gespielt. Endet auch diese Partie Remis, wird sofort im Anschluss eine Entscheidung durch Stichkämpfe in Form von Blitzpartien mit einer Bedenkzeit von 5 Minuten je Spieler herbeigeführt. Die erste Gewinnpartie entscheidet.

4.6.3 Das Turnier soll in einem „final four“ (Halbfinals und Finale) an einem Ort durchgeführt werden. Spielpaarungen und Farbverteilung werden zu Beginn ausgelost. Bei notwendigen Stichkämpfen werden die Farben zu Beginn gewechselt.

Direkt im Anschluss an die beiden Halbfinals wird das Finale gespielt. Sollten beide Finalisten im Halbfinale (Turnierpartie) dieselbe Farbe gehabt haben, wird die Farbverteilung des Finales ausgelost. Andernfalls erfolgt die Farbverteilung so, dass der Finalist, der im Halbfinale (Turnierpartie) schwarz hatte, im Finale weiß hat.

4.6.4 Der Sieger des Einzelpokalturniers erhält den Titel: „Dähne-Pokal-Sieger des Schachbezirks Oldenburg-Ostfriesland e.V. 20..“.

4.6.5 Die Qualifikation für entsprechende NSV-Turniere erfolgt gemäß NSV-Turnierordnung.

 

4.7 Mannschaftsmeisterschaften

4.7.1 Klasseneinteilung

Die Mannschaftsmeisterschaft des SBOO wird in zwei Klassen gespielt. Die obere Klasse ist die Bezirksliga (BL), die untere Klasse ist die Bezirksklasse.

4.7.1.1 Die Bezirksklasse spielt in zwei Staffeln, der Bezirksklasse Nord-West (BNW) und der Bezirksklasse Süd-Ost (BSO).

4.7.1.2 Die Bezirksliga besteht aus 8 Mannschaften. Die Bezirksklassen bestehen aus 8 Mannschaften.

4.7.1.3 Die BNW umfasst grundsätzlich das Gebiet der Unterbezirke Ostfriesland und Wilhelmshaven-Friesland.

4.7.1.4 Die BSO umfasst grundsätzlich das Gebiet der Unterbezirke Ammerland-Oldenburg(Stadt)-Wesermarsch und Südoldenburg.

4.7.2 Austragung

4.7.2.1 Die Mannschaften in der Bezirksliga und in den beiden Bezirksklassen tragen an 6 Brettern eine einfache Spielrunde aus.

4.7.3 Wertung

4.7.3.1 Es gilt folgende Wertung: Mehrheit der Brettpunkte = 2 Mannschaftspunkte, Gleichheit der Brettpunkte = 1 Mannschaftspunkt, Minderheit der Brettpunkte = 0 Mannschaftspunkte.

4.7.3.2 Gibt es nach Abschluss einer Spielzeit punktgleiche Mannschaften, so entscheidet die Brettpunktwertung und danach das Spielergebnis gegeneinander in der Reihenfolge: Mannschaftspunkte, Brettpunkte, Berliner-Wertung aus diesem Kampf. Sollte danach keine Entscheidung um den ersten Platz sowie den Plätzen, die den Abstieg bedeuten, gefallen sein, wird ein Stichkampf durchgeführt.

4.7.3.3 Falls eine Mannschaft durch die Wertung eines Wettkampfes gemäß Ziffer 4.7.8.3/4.7.8.4/4.7.10.1 benachteiligt wird, muss der Turnierleiter geeignete Maßnahmen treffen.

4.7.4 Qualifikation und Abstiegsregelung

4.7.4.1 Der Sieger der BL steigt in die Verbandsliga West auf.

4.7.4.2 Die Sieger der BNW und der BSO steigen in die BL auf.

4.7.4.3 Aus den Unterbezirken steigt je eine Mannschaft in die ihrer regionalen Zugehörigkeit entsprechende Bezirksklasse auf.

4.7.4.4 Aus der BL, der BNW und der BSO steigen so viele Mannschaften in die ihrer regionalen Zugehörigkeit entsprechender Klasse ab, dass nach Einreihung der Aufsteiger aus unteren Klassen sowie der Absteiger aus höheren Klassen die entsprechende Anzahl an Mannschaften gemäß Ziffer 4.7.1.2 verbleiben.

4.7.4.5 Bei Meldeverzicht einer spielberechtigten Mannschaft steigt die nächstplazierte Mannschaft aus derjenigen nächsttieferen Staffel auf, in deren Bereich die verzichtende Mannschaft gehört.

4.7.5 Spielberechtigung

4.7.5.1 Innerhalb einer Spielklasse ist ein Spieler während eines Spieljahres nur für eine Mannschaft spielberechtigt. Stammspieler sind in untergeordneten Spielklassen nicht spielberechtigt. Innerhalb einer Spielklasse dürfen Stammspieler des gleichen Vereins/der gleichen Spielgemeinschaft nur für die jeweils höhere Mannschaft als Ersatzspieler gemeldet werden.

4.7.5.2 Ersatzspieler von Mannschaften, die übergeordneten Spielklassen angehören, sind für die BL, die BNW und die BSO spielberechtigt. Diese Spielberechtigung erlischt nach insgesamt dreimaliger Mitwirkung in den höheren Spielklassen.

4.7.6 Ranglisten (Mannschaftsmeldung)

4.7.6.1 Für jede Mannschaft ist jeweils zum 1. August eine Rangliste mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, sowie der Mitgliedsnummer in der Reihenfolge der Brettbesetzung an den Turnierleiter zu schicken.

4.7.6.2 Eine Rangliste umfasst in der Bezirksliga 6 Stamm- und bis zu 24 Ersatzspieler sowie in der BNW und BSO jeweils 6 Stamm- und bis zu 24 Ersatzspieler in festgelegter Rangfolge. Nachmeldungen von Ersatzspielern sind während der gesamten Spielperiode bis zur Höchstzahl möglich.

4.7.6.3 Nachgemeldete Spieler sind in der Rangliste unten anzufügen und vierzehn Tage nach der schriftlichen Meldung spielberechtigt.

4.7.6.4 Nach Meldeschluss kann die vorgelegte Rangliste, abgesehen von Nachmeldungen, nicht mehr verändert werden.

4.7.7 Auslosung

4.7.7.1 Die Auslosung erfolgt jeweils für zwei Jahre. In den Jahren mit ungerader Zahl hat der in der Paarungstafel zuerst genannte Verein Heimrecht. Im folgenden Jahr wird nach dem Spielplan des Vorjahres mit vertauschtem Heimrecht gespielt.

4.7.7.2 Im zweiten Jahr werden auf- bzw. abgestiegene Mannschaften durch ab- bzw. aufgestiegene Mannschaften ersetzt.

4.7.7.3 Die Mannschaft mit Heimrecht hat an den Brettern zwei, vier, sechs und acht Weiß.

4.7.7.4 Der Turnierleiter ist verpflichtet, das Aufeinandertreffen von Mannschaften eines Vereins in den letzten beiden Runden durch Austausch einzelner Runden zu verhindern. Nach Möglichkeit sollen derartige Paarungen in die ersten drei Runden gelegt werden.

4.7.8 Mannschaftsaufstellung

4.7.8.1 Die Aufstellung der Mannschaften muss nach Spielstärke erfolgen. Es darf kein Stammspieler vor einem anderen Stammspieler aufgestellt werden, der eine um mehr als 250 Punkte bessere DWZ (Stichtag: 1.Juli) besitzt. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Turnierleiter. Sofern eine abgegebene Mannschaftsaufstellung nicht diese Kriterien erfüllt, steht es dem Turnierleiter frei, die Mannschaftsaufstellung zurückzuweisen und eine neue Meldung zu verlangen, die diese Kriterien erfüllt. Die Brettfolge darf gegenüber der Rangliste während der gesamten Spielperiode nicht verändert werden.

4.7.8.2 Fehlen Spieler, so müssen Ersatzspieler in der gemeldeten Reihenfolge unter Aufrücken der Mannschaft unten angeschlossen werden. Zulässig ist die Nichtbesetzung einzelner Bretter unter Namensnennung der fehlenden Spieler.

Unzulässig ist die Nichtbesetzung einzelner Bretter ohne Namensnennung der fehlenden Spieler. Bei Nichtbesetzung von Brett 1 ist eine Geldbuße von 30 €, bei Nichtbesetzung von Brett 2 eine Geldbuße von 20 €, ab Brett 3 je 5 € zu zahlen. Spieler, die zweimal kampflos verloren haben, verlieren ihre Spielberechtigung für die laufende Mannschaftsmeisterschaft.

4.7.8.3 Die Mannschaftsaufstellung ist spätestens fünf Minuten vor Beginn des Wettkampfes von dem Mannschaftsführer oder bei seiner Abwesenheit durch einen Vertreter bindend schriftlich auf dem Spielbericht abzugeben, eine spätere Meldung führt zu einem entsprechenden Bedenkzeitabzug bei allen Spielern dieser Mannschaft. Nach erfolgter Nominierung der Aufstellung ist eine Änderung nicht mehr möglich. Bei fehlerhafter Rangfolge werden alle Partien, beginnend mit dem Brett des falsch eingesetzten Spielers abwärts, als verloren gewertet. Stellt ein Verein in einer Spielklasse der Bezirksliga oder Bezirksklassen mehr als eine Mannschaft, ist ein Eratzspieler nach dreimaligen Einsatz in der höheren Mannschaft nur noch für diese

Mannschaft spielberechtigt.

4.7.8.4 Der Einsatz eines nichtberechtigten Spielers hat den Verlust des gesamten Wettkampfes zur Folge.

4.7.9 Spieltermine und Spielbeginn

4.7.9.1 Die Spieltermine für die Mannschaftskämpfe auf SBOO-Ebene sollen grundsätzlich den Spielterminen der Verbandsliga West angeglichen werden.

4.7.9.2 Grundsätzlich ist der Sonntag der Spieltag und Spielbeginn ist um 10.00 Uhr.

4.7.9.3 Sollte in Ausnahmefällen eine Spielverlegung nötig sein, müssen die gegnerische Mannschaft und der Turnierleiter der Verlegung zustimmen. Die letzte Runde muss zeitgleich ausgetragen werden.

4.7.10 Spielausfälle und Nichtantreten

4.7.10.1 Tritt eine Mannschaft zum angesetzten Termin nicht an, so wird der Wettkampf für sie mit 0:6 in der Bezirksliga bzw. Bezirksklasse verloren gewertet.

4.7.10.2 Eine Mannschaft ist nicht angetreten, wenn eine Stunde nach vorgesehenem Spielbeginn weniger als vier Spieler (Bezirksliga) bzw. drei Spieler (Bezirksklasse) den Wettkampf aufgenommen haben.

4.7.10.3 In Ausnahmefällen – höhere Gewalt – kann der Turnierleiter einen neuen Termin ansetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass keine Pflicht besteht, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

4.7.10.4 Der Verein der nicht angetretenen Mannschaft erstattet in jedem Fall dem Gegner alle für die Durchführung des ausgefallenen Kampfes nachweislich entstandenen Kosten bis zur Höhe von 100,00 €.

4.7.10.5 Abgesehen von den Fällen nach Ziffer 4.7.10.3 hat die nicht angetretene Mannschaft ein Reuegeld in Höhe von 100,00 €, mindestens jedoch den doppelten Fahrtkostensatz nach Entfernungskilometern an die Kasse des SBOO zu zahlen.

4.7.10.6 Wird eine Mannschaft nach der Meldung, aber vor Beginn der 1. Runde zurückgezogen, gilt sie als erster Absteiger. In diesen Fällen ist eine Buße von 25,00 € zu zahlen. Zieht ein Verein eine Mannschaft nach der ersten Runde zurück, werden die Ergebnisse genullt und der Verein zahlt eine Buße von 75,00 €.

4.7.11 Ergebnismeldung

4.7.11.1 Der gastgebende Verein nimmt bis spätestens 18.00 Uhr am Spieltag die Ergebnismeldung mittels des Online-Ergebnisdienstes unter www.sboo.de vor. Die von beiden Mannschaftsführern unterschriebenen Spielberichtskarten verbleiben - außer bei Protestfällen - bis zum Abschluss der Saison bei den Heimmannschaften. Bei Protestfällen sind die Spielberichtskarten unverzüglich an den Turnierleiter zu senden.

4.7.11.2 Bei Verstößen gegen die Ergebnismeldung ist eine Buße von 10,00 € auf das Konto des SBOO zu zahlen.

4.7.12 Urkunden und Anerkennungen

4.7.12.1 Der Sieger der BL erhält den Titel „Mannschaftsmeister des Schachbezirks Oldenburg-Ostfriesland e.V. 20..“.

4.7.12.2 Die drei Erstplatzierten in der BL, BNW und der BSO erhalten Urkunden.

4.7.12.3 Der Sieger der BL erhält eine Anerkennung im Werte von ca. 35,00 €.

 

4.8 Blitz-Mannschaftsmeisterschaften

4.8.1 Spielberechtigt sind aus den Vereinen des SBOO eine oder mehrere Mannschaften.

4.8.2 Jede Mannschaft besteht aus 4 Spielern. Ein Ersatzspieler kann nach jeder Runde unter Aufrücken der Mannschaft eingefügt werden. Die Nominierung der Mannschaft erfolgt durch den Mannschaftsführer vor Turnierbeginn.

4.8.3 Der Turniermodus richtet sich nach der Teilnehmerzahl.

4.8.4 Bei Punktgleichheit entscheiden die Brettpunkte. Ergibt sich hiernach Gleichstand, werden vom Turnierleiter am selben Tag Stichkämpfe durchgeführt.

4.8.5 Der Sieger der Blitz-Mannschaftsmeisterschaft erhält den Titel: „Blitz-Mannschaftsmeister des Schachbezirks Oldenburg-Ostfriesland e.V. 20..“

4.8.6 Die Qualifikation für entsprechende NSV-Turniere erfolgt gemäß der NSV-Turnierordnung.

 

4.9 Sonderveranstaltungen

4.9.1 Der Vorstand kann über Sonderveranstaltungen beschließen.

 

4.10 Nicht wahrgenommene Qualifikation

Spieler oder Mannschaften, die sich im Dähnepokal, in der EM, der Blitz-EM oder Blitz-MM auf SBOO-Ebene für das nächst höhere Turnier auf NSV-Ebene qualifizieren, müssen sich innerhalb einer vom Turnierleiter angegebenen Frist (mindestens 14 Tage) entscheiden, ob sie diese wahrnehmen. Bei Nichteinhaltung der Frist oder einem unentschuldigten Fehlen liegt es im Ermessen des Turnierleiters, diese Spieler bzw. Mannschaften für den entsprechenden Wettkampf ein Jahr zu sperren.

 

5. Spielgenehmigung

5.1 Alle spielaktiven Mitglieder müssen in der Mitgliederliste des DSB eingetragen sein.

5.2 Sie wird von der Zentralen Passstelle des DSB (ZPS) ausgestellt. Jeder Verein erhält über den Turnierleiter einen Auszug in Form einer Vereinsmitgliederliste. Antragsteller für Änderungen der Mitgliederliste ist der zuständige Verein. Anträge müssen schriftlich gestellt werden. Für den Antrag ist das Formblatt des NSV zu verwenden und vollständig auszufüllen.

5.3 Zweifel an der Spielberechtigung eines Spielers prüft der Veranstaltungsleiter anhand der vom DSB bereitgestellten Daten. War zum Zeitpunkt der Veranstaltung kein Eintrag für den zuständigen Verein in der Mitgliederliste vorhanden oder wurde für den betreffenden Spieler keine vorläufige Spielgenehmigung ausgestellt (s. Ziffer 5.6), hat der Spieler seinen Kampf verloren.

5.4 Ein Spieler ist nur für den Verein spielberechtigt, in dessen Mitgliederliste er eingetragen ist. Er kann nur für diesen Verein Mannschaftskämpfe bestreiten und nur an offiziellen Meisterschaften der diesem Verein übergeordneten Organisation (Bezirk, Verband) teilnehmen. Ausnahme: Mit einer vorläufigen Spielgenehmigung! Ausgenommen von dieser Regelung ist das Erteilen von Gastspielgenehmigungen im Damenspielbetrieb. Wenn der Verein des Spielers Teil einer Spielgemeinschaft nach Punkt 6 ist, ist der Spieler nur für diese Spielgemeinschaft spielberechtigt.

5.5 Will ein Spieler für einen anderen als den bisherigen Verein seine offiziellen Kämpfe bestreiten (Wechsel der Spielgenehmigung), muss der neue Verein den abgegebenen Verein darüber schriftlich informieren. Der neue Verein beantragt über den Turnierleiter eine neue Spielgenehmigung und fügt diesem Antrag die Freigabeerklärung bei.

5.6 Anträge auf Erteilung einer vorläufigen Spielgenehmigung sind auf dem vorgegebenen Vordruck an den Turnierleiter / Jugendwart für Jugendturniere zu richten. Anträge auf Erteilung einer vorläufigen Spielgenehmigung müssen schriftlich gestellt werden und dieselben Angaben wie Anträge gemäß Ziffer 5.2 enthalten. Vor Antragstellung muss der Spieler im Online-Portal des Niedersächsischen Schachverbandes unter http://nsv.portal64.de angemeldet worden sein, da für die VS-Erteilung sowie für das Einpflegen des Spielers in den SBOO-Ergebnisdienst eine Mitgliedsnummer erforderlich ist.

5.7 Anträge auf Änderung der Spielgenehmigung müssen spätestens am 30.06. von den Vereinen im Online-Portal des Niedersächsischen Schachverbandes (http://nsv.portal64.de) eingetragen sein. Neueintragungen können bis zum 01.01. und 01.07. über den Eintrag im Online-Portal beantragt werde Neueintragungen zum 01.01. sind nicht zulässig, wenn der Spieler im laufenden Spieljahr bereits für einen anderen Verein im Bereich des DSB an den Mannschaftsmeisterschaften, den Pokalmannschaftsmeisterschaften, den Jugendmannschaftsmeisterschaften oder an den Damenmannschaftsmeisterschaften (mit Ausnahme von Ergänzungsspielerin) gespielt hat.

5.8 Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat der Verein spätestens bis zum 01.07. die Löschung in der Mitgliederliste über das Online-Portal des Niedersächsischen Schachverbandes (http://nsv.portal64.de) zu beantragen. Die Beitragspflicht gegenüber dem jeweiligen Verband und seinen Untergliederungen bleibt auf jeden Fall bis zum 31.12. des betr. Jahres bestehen.

 

6. Spielgemeinschaften

6.1 Eine Spielgemeinschaft besteht aus 2 Vereinen eines Unterbezirkes.

6.2 Der Antrag muss enthalten bzw. ihm muss beigefügt sein:

a) den Namen der Spielgemeinschaft,

b) der Vertrag der die Spielgemeinschaft bildenden Stammvereine mit den Unterschriften der nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Stammvereine,

c) die Benennung eines verantwortlichen Spielgemeinschaftsleiters,

d) die Erklärung, dass der vereinseigene Spielbetrieb in dem jeweiligen Bereich mit der Genehmigung der Spielgemeinschaft eingestellt wird und

e) die Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung durch die Vereinsvorstände für alle in der Spielgemeinschaft tätigen Mitglieder.

6.3 Die Vereine und deren Mitglieder nehmen nur im Rahmen der Spielgemeinschaften am Spielbetrieb teil.

6.4 Nach der Erteilung der Zulassung der Spielgemeinschaft ist diese bis zu ihrer Auflösung spielberechtigt.

6.5 Eine Spielgemeinschaft ist mit Wirkung für das folgende Spieljahr aufgelöst, wenn

a) einer der beiden Vereine nicht mehr Mitglied des SBOO ist oder seine Rechte ruhen,

b) einer der beiden Vereine die Auflösung dem Turnierleiter bis zum 01.05. eines Jahres schriftlich bekannt gibt,

c) eine der Voraussetzungen der Ziffer 6.2 nicht mehr vorliegt.

 

Können sich beide Vereine über die Aufteilung der der Spielgemeinschaft zustehenden Plätze in der Mannschaftsmeisterschaft nicht einigen, entscheidet der Turnierleiter.

 

Im Original unterschrieben :

W. Berger R. Weber

1. Vorsitzender Turnierleiter

Emden, 1. Juni 1997

 

geändert am 20.05.2001, wirksam zum 01.07.2001 (spieltechnisch) sowie zum 01.01.2002

(finanziell)

geändert am 27.04.2003

geändert am 16.05.2004

geändert am 13.08.2004

geändert am 26.06.2005

geändert am 02.04.2006

geändert am 10.07.2010

geändert am 21.06.2015

geändert am 09.05.2016

geändert am 01.05.2017

geändert am 17.06.2018

geändert am 16.06.2019

geändert am 28.08.2022

 

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE UNTERBEZIRKE DES SBOO

§ 1 Rechtsstellung
1. Unterbezirke sind Untergliederungen des Schachbezirkes Oldenburg-Ostfriesland e. V. ( SBOO ) ohne eigene Rechtspersönlichkeit.  Sie betreuen die dem SBOO angehörenden Vereinen ihres Bereiches nach der Satzung, den Ordnungen sowie den Beschlüssen des SBOO und seiner Organe. Für ihre Arbeit gilt diese Geschäftsordnung.

2. Zwischen den Unterbezirken
a. Ammerland - Oldenburg Stadt - Wesermarsch
b. Wilhelmshaven - Friesland
c. Ostfriesland (Landkreis Wittmund, Aurich, Leer, Stadt Emden, Enklave Papenburg)
d. Südoldenburg (Landkreis Vechta, Cloppenburg, Oldenburg Land, kreisfreie Stadt Delmenhorst, Enklave Quakenbrück, Sögel, Twistringen)
sind die politischen Kreis-/Stadtgrenzen maßgebend.

§ 2 Aufgaben
1. Innerhalb ihrer Grenzen organisieren und verwalten die Unterbezirke in eigener Verantwortung die Kaderbildung und den Spielbetrieb: Einzelmeisterschaften, Pokalturniere und Mannschaftsmeisterschaften bis einschließlich der Bezirksklasse. Sie geben sich eigene Turnierordnungen und üben die Schieds- und Disziplinargewalt aus.
2. Die Unterbezirke bestimmen Vertreter für die in ihren Grenzen zuständigen Sportbünde.

§ 3 Haushalt
Unterbezirke sind berechtigt, nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer Mitgliederversammlungen, eigene Beiträge und Startgelder  zu erheben und sonstige Zuwendungen entgegenzunehmen. Sie stellen, wenn eigene Einnahmen und Ausgaben vorgesehen sind, Haushaltspläne auf. Diese und die Kassenführung dürfen der Beitrags- und Finanzordnung des SBOO nicht entgegenstehen.

§ 4  Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Unterbezirke. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
a) den Vertretern der Schachvereine und Schachabteilungen von Vereinen und
b) den Vorstandsmitgliedern der Unterbezirke gemäß § 5.1 der Geschäftsordnung
2. Im Geschäftsjahr muß mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
3. Für die Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der Satzung des SBOO sinngemäß.

§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Unterbezirkes. Er besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Turnierleiter
- dem Kassenwart
- dem Jugendturnierleiter;
weitere Mitglieder können sein
- der Schul- oder Kinderwart
- der Schriftführer und/oder Pressewart.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von einer Mitgliederversammlung gewählt. Der 2. Vorsitzende wird durch den Vorstand aus den eigenen Reihen gewählt.
3. Die Vorsitzenden der Unterbezirke, für den Fall der Verhinderung deren Stellvertreter, sind vom Vorstand des SBOO bevollmächtigt, Rechtsgeschäfte für den Bereich ihres Unterbezirkes zu tätigen. Sie dürfen Rechtsgeschäfte, die zu einer finanziellen Verpflichtung des Unterbezirkes führen, nur abschließen, wenn die Mittel zur Erfüllung im jeweiligen Haushaltsplan vorgesehen sind.

§ 6 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

 § 7 Ausschüsse
Bei Bedarf können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse gebildet werden.

§ 8 Ordnungen
Die Mitgliederversammlungen können ergänzende Ordnungen für den Bereich ihres Unterbezirkes beschließen. Diese dürfen dieser Geschäftsordnung nicht entgegenstehen und sind für die in den Unterbezirken zusammengeschlossenen Vereinen verbindlich.

§ 9 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit Ausnahme des § 2.1 am 6.7.1991 in Kraft.

Diese Geschäftsordnung wurde in der Sitzung des erweiterten Vorstandes am 6.7.1991 in Oldenburg beschlossen.